"Wir werden alles tun, damit spätestens bis zur Mitte nächster Woche in allen Bundesländern klar ist, welche Behörde das Geld auszahlt, wohin man sich wenden muss. Und es soll so unbürokratisch wie möglich gehen, wo immer möglich auch elektronisch."
Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, 24. März 2020
Informationen für Unternehmer zum Kurzarbeitergeld
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Viele Unternehmer und Selbständige in unterschiedlichen Berufen und Branchen stehen vor einer existenziellen Krise. Sie trifft kleine und mittlere Unternehmen, Konzerne,
Soloselbstständige und Freiberufler. Damit die Auswirkungen der Corona-Krise für Unternehmen und Arbeitsmarkt möglichst gering bleiben, hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfsmaßnahmen auf den
Weg gebracht.
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen.
Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020).
Das Wichtigste in Kürze:
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Anzeige über Arbeitsausfall (§ 99 SGB III)
Die Anzeige aufgrund wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige
unverzüglich eingereicht werden.
- In Schriftform oder in elektronischer Form erforderlich.
- Bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz
Der erhebliche Arbeitsausfall ist glaubhaft darzulegen.
Achtung (evtl. betriebsinterne Regelungen / Fristen):
- Vereinbarungen mit / Ankündigungsfristen bei Betriebsrat –sofern vorhanden - beachten
- Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträge beachten
- tarifliche Regelungen bei der Einführung von KUG beachten
- Unter Umständen Einzelvereinbarung mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern abschließen
Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe
Quelle: BMWI, Stand: 23. März 2020
Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten
geraten sind. Sie verfügen in der Regel kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität
erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn
Beschäftigte/Vollzeitäquivalente). Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt
werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.
Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden
schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden
nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch
diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.