Schenkung der Eltern und Scheitern der Lebensgemeinschaft

Einen häufig vorkommenden Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, den Anspruch auf Rückzahlung einer Schenkung der Eltern eines ehemaligen Lebenspartners gegenüber dem anderen Lebenspartner nach Scheitern der Beziehung.


Die Klägerin war die Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Zum Kauf einer gemeinsamen Immobilie schenkte sie dem Paar € 104.000. schon nach zwei Jahren trennte sich das Paar und die Schenkerin verlangte von der ehemaligen Lebensgefährtin ihres Sohnes € 52.000 zurück.


Das Landgericht Potsdam bejahte einen Rückforderungsanspruch, weil durch die Trennung die damalige Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen sei.


Die Schenkerin hätte die Schenkung nicht getätigt, wenn sie damit gerechnet hätte die Beziehung dauere lediglich zwei Jahre. Da die Tochter der zumindest zeitweise in dem durch die Schenkung mitfinanzierten Haus lebte, sei zumindest eine teilweise Zweckerfüllung eingetreten, so dass der Schenkerin lediglich 91,6 % der Summe zugestanden wurde.


Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung, wie schon das Oberlandesgericht Brandenburg.
Eine Schenkung kann in derartigen Fällen grundsätzlich zurückgefordert werden. Eine Quote, wie es das Landgericht praktiziert hatte, ist jedoch nicht statthaft. Vielmehr muss geprüft werden, ob sich der wesentliche Zweck der Schenkung, nämlich ein zumindest mehrjähriges Zusammenleben der Lebenspartner erfüllt habe.


Wenn dies z. B nach 10 Jahren der Fall ist, dann gibt es keinen Rückforderungsanspruch des Schenkers. Geht die Beziehung aber schon nach kurzer Zeit, somit nach wenigen Jahren in die Brüche, dann ist dem Schenker nicht zuzumuten auch nur Teile seiner Schenkung beim ehemaligen Partner des Kindes zu belassen, vielmehr besteht ein vollständiger Rückforderungsanspruch.