Alleiniges Sorgerecht und Sorgerechtsvollmacht

Der Bundesgerichtshof ( Entscheidung des Bundesgerichtshof X II ZB 112/19 ) hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird.


Die antragstellende Kindesmutter hatte diese Übertragung beantragt, weil nach ihrer Darstellung der seit vielen Jahren getrenntlebende Kindesvater nicht genügend bei wesentlichen Entscheidungen mitwirkt. Der Bundesgerichtshof hat die große Bedeutung des gemeinsamen Sorgerechts hervorgehoben und insoweit auf die Recht des Vaters gemäß Art. 6 des Grundgesetzes verwiesen, welcher die Familie besonders schützt.


Auch wenn es für den Elternteil unbequem erscheinen mag, bei wesentlichen Entscheidungen immer den anderen Elternteil um Zustimmung zu fragen, gebieten es die Rechte des anderen Elternteils die die Übertragung des alleinigen Sorgerechts als letztes Mittel anzusehen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu wahren.


Wenn der andere Elternteil insoweit eine umfassende Sorgerechtsvollmacht ausstellt, so dass die meisten Angelegenheit unproblematisch und zeitnah für das Kind erledigt werden können, so ist dies ausreichend.


Auch bei Bestehen eines Kommunikationskonflikt kann eine Vollmacht ausreichend sein. Nur wenn überhaupt keine Kommunikationsfähigkeit der Eltern mehr vorhanden ist, wird man dem Kindeswohl nur entsprechen, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Das gleiche gilt, wenn Anhaltspunkte bestehen, der andere Elternteil widerrufe ohne sachliche Gründe diese Vollmacht.