Falle bei der Vermietung der eigenen Immobilie an Freunde oder Verwandte

Wer seine Immobilie dauerhaft an Freunde oder Verwandte vermietet, sollte die Miete nicht zu niedrig ansetzen. Nur wenn sie mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangen, können Eigentümer alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen.

 

Liegt die vereinbarte Miete unter dieser Grenze, werden die Werbungskosten prozentual entsprechend gekürzt. Wenn der Vermieter mindestens 66 % der ortsüblichen Miete kassiert, ist der Vorteil, dass dem dennoch 100 % der Kosten gegenüberstehen und dadurch Verluste entstehen können. Diese Verluste aus der Vermietung Verpachtung sind grundsätzlich voll ausgleichsfähig mit den anderen Einkünften, beispielsweise als Arbeitnehmer oder Rentner. Bei einer Vermietung an Angehörige ist außerdem darauf zu achten, dass d der Mietvertrag dem sogenannten Fremdvergleich standhält. D. h. der Mietvertrag und die Durchführung des Vertrages müssen dementsprechend, was man auch mit Fremden vereinbart würden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht. Weiterhin besteht das Risiko, dass in diesem Falle eine falsche Steuererklärung abgegeben wurde, was von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung angesehen werden kann. Es ist sicher nicht zu beanstanden, wenn Musterverträge verwendet werden, die Grundlage unzähliger Mietverhältnisse sind. Hier wäre an die Mietverträge der Haus und Grundbesitzervereine zu denken, die von Vermietern sehr häufig verwendet werden. Aber auch Mietervereine stellen für eine geringe Schutzgebühr Mietverträge zur Verfügung.