Anspruch des Mieters auf einen Briefkasten

Jeder Mieter hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten, selbst wenn dies nicht im Mietvertrag als Mietgegenstand aufgeführt ist. Für den Mieter bestimmte Post soll ihn auch zuverlässig erreichen.


Der Briefkasten muss deswegen nicht nur vorhanden, sondern auch funktionstüchtig und problemlos erreichbar und zu öffnen sein.
Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass ein durch Alter und Beschädigung unbenutzbarer Briefkasten einen Mietmangel darstellt und zur Mietminderung berechtigt, wobei lediglich eine Minderungshöhe von 1 % der Miete als gerechtfertigt angesehen wurde, so das Amtsgericht Mainz Az. 8 C 98/96.
Außerdem muss die Größe stimmen: Din-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos hineinpassen, ohne dass sie geknickt oder verkleinert werden müssen. Das haben das Amtsgericht Berlin Charlottenburg Az. 27 C 262/00, das Amtsgericht Frankfurt am Main Az. 33 C 3463/15 und das Landgericht Berlin Az. 29 S 20/90 entschieden. Weiter muss der Briefkasten so angebracht sein, dass die Post nicht durch Regen oder Schnee durchnässt werden. Auch der ungehinderte Zugriff Dritter zur Post, kann einen Mietmangel darstellen.