1. Reinigung der Wohnung
Wenn Mieter und Vermieter einen Termin zur Wohnungsübergabe vereinbart haben, gibt es oft Streit, wie gründlich der Mieter die Wohnung zu reinigen hat. Meist steht im Mietvertrag, dass der Mieter
die Wohnung in „ordnungsgemäßen Zustand“ versetzen muss. Konkret muss der Mieter grobe Mängel und Schäden beseitigen, die aufgrund von Fahrlässigkeit entstanden sind. Wenn z. B durch
Unachtsamkeit eine Bodenfließe gesprungen ist, so muss der Mieter diese austauschen. Davon zu unterscheiden ist die Rückgabe in „vertragsgemäßen Zustand“. Hat der Mieter beispielsweise eine
Einbauküche eingebaut, so muss er dies bei Auszug wieder ausbauen und die ursprüngliche Küchenzeile einbauen. Oft übernehmen Nachmieter oder der Vermieter die Küche, ein Rechtsanspruch hierauf
besteht aber nicht. Dann stellt sich oft die Frage, was der Begriff „besenrein“ bedeutet. Bei dieser Formulierung müssen die Räume frei von groben Verschmutzungen sein. Spinnenweben sind zu
entfernen, Böden müssen gefegt sein, Teppiche gestaubsaugt werden.
2. Schönheitsreparaturen
Auch bei der Frage, ob bei Auszug neu tapeziert werden muss, hilft ein Blick in den Mietvertrag. Grundsätzlich gehört Tapezieren zu den Schönheitsreparaturen und diese sind nach dem Gesetz Teil
der Instandhaltungspflichten des Vermieters. Durch den Mietvertrag kann diese Pflicht aber auf den Mieter übergewälzt werden. Meist finden sich Formulierungen im Mietvertrag, dass der Mieter
entweder in bestimmten Zeitabständen oder bei Auszug renovieren muss. Diese Renovierungsfristen dürfen aber nicht starr ausgelegt sein. Eine Regelung im Mietvertrag, dass die Wohnung bei Auszug
renoviert zurückgegeben werden muss, unabhängig vom Zustand der Mieträume, ist unwirksam.
3. Farbwahl
Wenn der Mieter aber bei Auszug streichen muss, ist er verpflichtet eine Farbe zu wählen, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, so der Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII
224/07. Eine vertragliche Beschränkung auf helle, neutrale oder dezente Farben ist grundsätzlich möglich, eine Beschränkung auf die Farbe Weiß dagegen nicht. Wenn sich die Gebrauchsspuren und
Abnutzungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs halten, so ist dies durch Zahlung der Miete abgegolten. Brandlöcher im Teppich dagegen, führen zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters.
4. Übergabeprotokoll
Bei einer Vorababnahme könne diese Mängel festgestellt werden und der Mieter hat noch Zeit die Mängel zu beheben. Ein Übergabeprotokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, bewährt sich aber in
aller Regel, wenn es zum Streit kommt. Eine Pflicht ein Überhabeprotokoll zu unterschreiben besteht auch nicht. Wenn Streit zu befürchten ist, weil das Verhältnis zwischen den Parteien schon
während der Mietzeit nicht das beste war, ist es ratsam einen zeugen hinzuzuziehen. Vor allem wenn der Vermieter kein Übergabeprotokoll unterzeichnen will, kann der Zeuge später vor Gericht über
den Zustand der Wohnung aussagen.
5. Kautionsabrechnung
Der Vermieter entscheidet nach der Wohnungsübergabe, ob er die Kaution für die Behebung der Schäden verwendet. Obwohl es eine konkrete gesetzliche Frist nicht gibt, werden dem Vermieter in der
Regel 3 bis 6 Monate zugestanden, seine Ansprüche zu benennen. Für eine zu erwartende Betriebskostennachzahlung kann der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten. Wenn keine offenen
Forderungen denkbar sind, hat der Vermieter die Kaution unverzüglich zurück zu erstatten.