Steuerfreie Übertragung einer Immobilie an die Kinder: Fallstricke beachten!

Steuerfreier Erwerb einer Immobilie von den Eltern durch Einzug der Kinder

Erbende Kinder kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung, wenn die von den Eltern geerbte Immobilie 220 qm Wohnfläche nicht übersteigt und sie selbst einziehen. Kinder können somit Immobilien von ihren Eltern steuerfrei erben, wenn sie selbst innerhalb von 6 Monaten einziehen, wobei ein späterer Einzug in der Regel eine Steuerpflicht auslöst.

Das Finanzgericht in Münster hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Mann lebte bis zu seinem Tod in einer Doppelhaushälfte. In der anderen Hälfte lebte die Familie seines Sohnes. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn dessen Hälfte und nahm Sanierungen und Renovierungen vor. Die Arbeiten dauerten drei Jahre.

Das Finanzamt argumentierte aufgrund der langen Dauer der Renovierung, sei der Erwerb des Familienheims nicht steuerfrei. Gegen den Erbschaftssteuerbescheid klagte der Sohn vergeblich vor dem Finanzgericht, welches entschied, dass die unverzügliche Selbstnutzung wegen der mehrjährigen Sanierung nicht mehr vorliegt (Finanzgericht Mainz Az. 3 K 3184/17).

Im Ergebnis wird die Steuerbefreiung nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn die Selbstnutzung erst nach 6 Monaten beginnt. Hierfür muss der Erbe detailliert aufzeigen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und warum er die Umstände des späteren Einzuges nicht zu vertreten hat. Hierzu ist eine sehr gute Dokumentation erforderlich, um in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen.

Es sein noch darauf hingewiesen, dass im Erbschaftssteuergesetz Stundungen der Erbschaftssteuer vorgesehen sind. Wenn ein Erbe die Erbschaftssteuer nur dann bezahlen kann, wenn er das geerbte Haus verkauft, kann er eine Stundung beantragen, wobei der gestundete Betrag wiederum verzinst werden muss. Das gilt aber nur für Immobilien, die der Erbe selbst bewohnt und nur, solange er diese selbst bewohnt.