Leichtfertige Steuerverkürzung

Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 der Abgabenordnung begeht derjenige, der als Steuerpflichtige wurde bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 73 Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Taten leichtfertig begeht.

Die Steuerhinterziehung und die leichtfertige Steuerverkürzung als wichtigste Steuerordnungswidrigkeit unterscheiden sich in einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal und zwar in der inneren Seite, dem subjektiven Tatbestandsmerkmal, also der Vorstellung des Täters.

Während bei der Steuerhinterziehung der vorsätzlich handelnde Täter bestraft wird, wird der leichtfertig handelnden Täter lediglich für eine Ordnungswidrigkeit be langt. Die Steuerordnungswidrigkeit kann man als kleinen Bruder der Steuerstraftaten bezeichnen. Steuerverkürzungen, bei denen dem Täter ein Vorsatz für seine Tathandlung nicht nachgewiesen werden können, können bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Dadurch wird klar, dass die leichtfertige Steuerverkürzung bei weitem nicht so stark bestraft wird wie eine Steuerhinterziehung, bei der langjährige Haftstrafen drohen.

 

Wird einem Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung vorgeworfen, so kann es durchaus das Ziel der Strafverteidigung sein, aus diesem Vorwurf eine leichtfertige Steuerverkürzung zu machen. 

Da die Sanktionen deutlich milder sind, zielt die Verteidigungsstrategie des Fachanwalts für Steuerrecht oft darauf ab, der Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamts oder dem Gericht darzulegen, dass der Steuerpflichtige lediglich fahrlässig gehandelt hat, da er z.B. seine steuerlichen Pflichten nur ungenügend kannte. 

 

Die Buß- und Strafstellen der Finanzämter und die Staatsanwaltschaften gehen bei zu wenig erklärten Steuern in der Regel immer von einem vor vorsätzlichem Delikt, nämlich von einer Steuerhinterziehung aus. Hier lohnt es sich unbedingt einen erfahrenen Steuerrechtler hinzuzuziehen, um eventuell in die Fahrlässigkeit zu gelangen, womit die Bestrafung deutlich milder ausfällt.  

Weiter ist zu beachten, dass bei einer Ordnungswidrigkeit grundsätzlich keine Vorstrafen in Betracht kommen.