Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Definition:

Recht des Insolvenzverwalters, gewisse kurz vor Insolvenzeröffnung von oder mit dem Gemeinschuldner zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommenen Rechtshandlungen in ihrer Wirkung rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen. 

 

 

Um eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zu erreichen, soll verhindert werden, dass der Schuldner bei drohender Insolvenz Rechtshandlungen zu seinem persönlichen oder zum Vorteil einzelner Gläubiger vornimmt, einzelnen Gläubigern soll die Möglichkeit genommen werden, sich im letzten Augenblick auf Kosten der Gesamtheit der Gläubiger zu sichern. 

Das Insolvenzrecht kennt verschiedene Anfechtungshandlungen und differenziert hierbei nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung. Hierbei wird auch unterschieden, ob der Gläubiger einen Anspruch auf die Leistung hat oder nicht. Weiter wird darauf abgestellt, inwiefern der Gläubiger Kenntnis von der Insolvenz oder der Gläubigerbenachteiligung hatte. Die Fristen gehen hier von einem Monat vor dem Insolvenzantrag bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Insolvenzanfechtung wird durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen und falls keine Einigung zu erzielen ist, kann die Insolvenzanfechtung durch Erhebung der Klage seitens des Insolvenzverwalters geltend gemacht werden. 

Dies muss binnen drei Jahre seit Insolvenzöffnung geschehen. 

 Anfechtungsgegner ist immer derjenige, der anfechtbar etwas empfangen hat. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass die Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtungen massiv einsetzen um eine höhere Masse für das Verfahren zur erziehen, womit sich auch die Vergütung des Verwalters erhöht.

 

Insbesondere ist zu beobachten, dass das Wissen des Leistungsempfängers einfach behauptet wird, womit die Anfechtungszeiträume deutlich ausgeweitet werden können. 

So wird von Insolvenzverwaltern auch behauptet, dass schon die Kenntnis von irgendwelchen Zahlungsschwierigkeiten oder die Bitte Rechnungen auf Raten zahlen zu können, dafür spricht, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Die Rechtsprechung der Gerichte der letzten Jahre hat den Insolvenzverwaltern große Möglichkeit eröffnet, Kenntnisse von Dritten einfach zu behaupten, um damit die Zeiträume auszudehnen.

Wenn man mit einer Insolvenzanfechtung konfrontiert ist, ist es unbedingt erforderlich von einem Spezialisten prüfen zu lassen, ob die Voraussetzung überhaupt vorliegen. 

Insbesondere kann sich gegen Insolvenzanfechtungen erfolgreich gewehrt werden, falls vorgetragen wird, warum der Leistungsempfänger gerade nicht von einer Zahlungsfähigkeit ausgehen konnte. Hier ist zu beobachten, dass die Gerichte bei entsprechendem fundierten Vortrag inzwischen durchaus fordern, dass den Insolvenzverwalter darlegt, warum der Leistungsempfänger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt hat.

Es lässt sich daher zusammenfassend feststellen, dass ein Insolvenzverwalter auch zu einem erheblichen Entgegenkommen bereit ist, wenn klar wird, dass auf der Gegenseite ein Spezialist agiert und ein Klageverfahren nicht so einfach durchgehen wird.

 

Durch unzählige durchgeführte Insolvenzanfechtungsverfahren besteht in unserer Kanzlei eine hervorragende Expertise um unberechtigte Insolvenzanfechtungen von Verwaltern abzuwehren.