Die Änderung des Meldegesetzes hat nicht nur die Wiedereinführung der sogenannten Vermieterbescheinigung bewirkt, sondern formuliert erstmals einen Auskunftsanspruch des Vermieters gegenüber den Meldebehörden, ob sich der Mieter tatsächlich in der Wohnung ordnungsgemäß angemeldet hat.
Für die Auskunft ist auch kein gesondertes rechtliches Interesse erforderlich. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter den Meldebehörden auf Nachfrage mitteilen, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt.